ZVB | Geschäftsbericht 2019

31 Bericht der Revisionsstelle Konzern Bericht der Revisionsstelle zur Konzern- rechnung an die Generalversammlung der Zugerland Verkehrsbetriebe AG, Zug | Als Revisionsstelle haben wir die beiliegende Kon­ zernrechnung der Zugerland Verkehrsbetriebe AG, Zug, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang (gemäss Geschäftsbericht 2019 Seite 32 bis 35) für das am 31. Dezember 2019 abgeschlossene Geschäftsjahr geprüft. Verantwortung des Verwaltungsrates | Der Verwaltungsrat ist für die Aufstellung der Konzernrechnung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und den im Anhang erwähnten Bilanzierungs- und Bewertungs­ grundsätzen verantwortlich. Diese Verantwor­ tung beinhaltet die Ausgestaltung, Implemen­ tierung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems mit Bezug auf die Aufstellung einer Konzernrechnung, die frei von wesentli­ chen falschen Angaben als Folge von Verstössen oder Irrtümern ist. Darüber hinaus ist der Ver­ waltungsrat für die Auswahl und die Anwendung sachgemässer Rechnungslegungsmethoden sowie die Vornahme angemessener Schätzun­ gen verantwortlich. Verantwortung der Revisionsstelle | Unsere Verantwortung ist es, aufgrund unserer Prüfung ein Prüfungsurteil über die Konzernrechnung abzugeben. Wir haben unsere Prüfung in Über­ einstimmung mit dem schweizerischen Gesetz und den Schweizer Prüfungsstandards vorge­ nommen. Nach diesen Standards haben wir die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass wir hinreichende Sicherheit gewinnen, ob die Konzernrechnung frei von wesentlichen falschen Angaben ist. Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prü­ fungsnachweisen für die in der Konzernrechnung enthaltenen Wertansätze und sonstigen Anga­ ben. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemässen Ermessen des Prüfers. Dies schliesst eine Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Angaben in der Konzern­ rechnung als Folge von Verstössen oder Irr­ tümern ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer das interne Kontroll­ system, soweit es für die Aufstellung der Konzernrechnung von Bedeutung ist, um die den Umständen entsprechenden Prüfungs­ handlungen festzulegen, nicht aber um ein Prüfungsurteil über die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems abzugeben. Die Prüfung umfasst zudem die Beurteilung der Angemes­ senheit der angewandten Rechnungslegungs­ methoden, der Plausibilität der vorgenommenen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamt­ darstellung der Konzernrechnung. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prü­ fungsnachweise eine ausreichende und an­ gemessene Grundlage für unser Prüfungsurteil bilden. Prüfungsurteil | Nach unserer Beurteilung entspricht die Konzernrechnung für das am 31. Dezember 2019 abgeschlossene Geschäfts­ jahr dem schweizerischen Gesetz. Berichterstattung aufgrund weiterer gesetzlicher Vorschriften | Wir bestätigen, dass wir die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassung gemäss Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) und die Unabhängigkeit (Art. 728 OR und Art.11 RAG) erfüllen und keine mit unserer Unabhängigkeit nicht vereinbare Sachverhalte vorliegen. In Übereinstimmung mit Art.728a Abs.1 Ziff.3 OR und dem Schweizer Prüfungsstandard 890 bestätigen wir, dass ein gemäss den Vorgaben des Verwaltungsrates ausgestaltetes internes Kontrollsystem für die Aufstellung der Konzern­ rechnung existiert. Wir empfehlen, die vorliegende Konzernrech­ nung zu genehmigen. Zug, 9. April 2020 SK / HP / 4 ACTON REVISIONS AG Karl-Heinz Stalder Patrick Hediger dipl. Wirtschaftsprüfer dipl. Wirtschaftsprüfer Revisionsexperte Revisionsexperte Leitender Revisor

RkJQdWJsaXNoZXIy MzA1MTI=