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Busse sind cool - Bussen nicht
Reise ohne gültigen oder mit teilgültigem Fahrausweis. Hier finden Sie Antworten auf Fragen zu Billettpflicht, Kosten und Fristen bei einer Reise ohne gültigem (RogF) oder mit teilgültigem (RemitF) Fahrausweis.
Im offenen ÖV-System gibt es in der Regel schweizweit keine Zutrittsschranken vor Haltestellen oder beim Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel. Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe «eine Reise, ein Billett» braucht es für Reisende eine schweizweit einfache und einheitliche und damit verständliche Regelung. Die Abfahrtszeit des jeweiligen Verkehrsmittels ist für alle Transportunternehmen eine messbare Grösse.
Ohne verbindliche Regelung liesse sich das geltende, auf Fairness basierende Tarifsystem komplett aushebeln. Selbstverständlich ist es der ÖV-Branche ein grosses Anliegen, dass auch in einem Massengeschäft Einzelfälle korrekt behandelt werden. Dafür gibt es den zweistufigen Prozess, d.h. dass sich Fahrgäste beim Backoffice der Kontrolle des jeweiligen Transportunternehmens melden und eine Überprüfung im Einzelfall anstossen können.
Ja, in allen Bussen der ZVB wie auch deren Transportbeauftragten Unternehmen gilt eine Billettpflicht. Für das Lösen eines Fahrausweises stehen Ihnen diverse Möglichkeiten zur Verfügung (analoge wie digitale). Die Verantwortung dafür, dass Sie bei Abfahrt des öffentlichen Verkehrsmittels über einen gültigen Fahrausweis verfügen, liegt bei Ihnen selbst, unabhängig davon, welchen Kanal Sie zum Bezug der Fahrtberechtigung wählen.
Das heisst, alle Fahrgäste sind für den Besitz eines Fahrausweises selber verantwortlich. Kundinnen und Kunden müssen vor Antritt der Reise (tatsächliche Abfahrt) einen gültigen Fahrausweis besitzen. Der Kauf- und Bestellvorgang (digital erworbene Fahrausweise), resp. der Bezug der Fahrtberechtigung (Check-in) muss vor der tatsächlichen Abfahrt vollständig abgeschlossen sein. Im Bus findet mit Ausnahme beim Fahrpersonal (vorderste Tür) kein Billettverkauf statt.
Die tarifarische Bestimmung, wonach Kundinnen und Kunden vor der tatsächlichen Abfahrt im Besitz eines gültigen Fahrausweises oder einer Fahrtberechtigung sein müssen, ist schweizweit im Tarif 600 verankert. Diese Bestimmung ist bindend und gilt für alle Transportunternehmen und alle Verkaufskanäle der Schweiz.
Damit der Kaufprozess bzw. Check-in-Prozess rechtzeitig abgeschlossen und der Fahrausweis somit gültig ist, empfiehlt die Branche vor dem Einsteigen ins öffentliche Verkehrsmittel das E-Ticket zu lösen resp. das Check-in zu aktivieren. Wenn Sie bereits vor dem Einstieg in s Transportmittel im Besitz eines gültigen Fahrausweises sind, gehen Sie kein Risiko ein, bei Abfahrt des Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis zu reisen.
Wenn Sie vor Abfahrt des Transportmittels noch nicht im Besitz eines gültigen Fahrausweises sind, besteht aufgrund der geltenden Regelung grundsätzlich ein Risiko, einen Zuschlag zu erhalten.
Sie können problemlos bereits auf dem Weg zur Haltestelle oder vor dem Einsteigen ein Billett lösen oder einchecken. So gehen Sie kein Risiko ein, dass der Kauf/das Einchecken zu spät vorgenommen wird oder gar vergessen geht.
Das Automatische Ticketing erkennt aufgrund des Ortungssystems sekundengenau, ab wann ein Fahrgast das öffentliche Verkehrsmittel nutzt. In diesem Sinne besteht keine Toleranz.
Das Kontrollpersonal der ZVB hat in erster Linie die Aufgabe, zu prüfen, ob Reisende im Besitz eines gültigen Fahrausweises sind. Sollte dies nicht der Fall sein oder kann der Fahrausweis nicht vorgewiesen werden, erfasst das Kontrollpersonal das Ereignis und stellt das Formular «Reise ohne gültigen Fahrausausweis» respektive «Reise mit teilgültigem Fahrausweis» aus.
Über eine allfällige Kulanz entscheidet das jeweilige Transportunternehmen immer nachgelagert. Dies ermöglicht eine fundierte Abklärung des jeweiligen Einzelfalls.
Die Branche setzt alles daran, sicherzustellen, dass ihre Apps und digitalen Verkaufssysteme durchgehend funktionieren. Sollte dies für einmal nicht gewährleistet sein, wird dies selbstverständlich spätestens bei der Behandlung von Fällen im Backoffice der Kontrolle berücksichtigt.
- Für eine Kontaktaufnahme in Zusammenhang mit einer Reise ohne gültigen oder mit teilgültigem Fahrausweis nützen Sie bitte ausschliesslich die Kontaktangaben, die Sie auf Ihrer Rechnung finden.
Digital gekaufte Billette und Fahrtberechtigungen (Check-in) sind immer persönlich und damit auf Ihren Namen ausgestellt. Entsprechend gehört es zu den Aufgaben des Kontrollpersonals, bei digital gekauften Billetten und Fahrtberechtigungen (Check-in) Ihre Personalien gründlich zu überprüfen.
Sie erhalten das Dokument «Reise ohne gültigen Fahrausweis (RogF)», wenn Sie keinen über die gesamte Reisestrecke gültigen Fahrausweis vorweisen können. Sind Sie ohne Fahrausweis unterwegs, bezahlen Sie – neben dem Fahrpreis – einen Zuschlag.
Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie keine Zeit hatten ein Billett zu lösen, das Check-in zu spät aktiviert haben oder ob Sie das Billett nicht mehr finden. Zudem werden Ihre Personalien elektronisch erfasst und bleiben während min. 2 Jahre registriert. Der Fahrpreis und der Zuschlag werden Ihnen in Rechnung gestellt und per Post zugestellt.
Sie erhalten das Formular «Reise mit teilgültigem Fahrausweis (RemitF)», wenn Sie einen auf dem gesamten Reiseweg an sich gültigen, aber in einem der folgenden konkreten Fälle ungenügenden Fahrausweis vorweisen können:
- Fahrausweis für falsche Kundengruppe (z.B. Fahrausweis zum halben oder ermässigten Preis ohne Berechtigung)
- falsche Verkehrsmittelwahl (Fahrausweis nicht gültig)
- bei Verbundfahrausweisen max. 1 Zone oder bei nationalen Fahrausweisen max. 1 Haltestelle zu wenig gelöst
- fehlender Streckenwechsel, bzw. abweichende Strecke (jedoch gleiche Abgangs− und Bestimmungsstation − resp. Abgangs− und Bestimmungszone; anderer, direkter und vergleichbarer Weg)
Ja, die Ausnahmen sind folgende:
- Persönliches Abo vergessen: Sie bezahlen nur 5 Franken Gebühr.
- Familien: Kinder zahlen keinen erhöhten Zuschlag.
- Gruppen: Der erhöhte Zuschlag wird nur einmal pro Fall erhoben.
Wenn Sie bei einer Kontrolle ein gültiges Billett oder eine Fahrtberechtigung hatten, dieses aber bei der Fahrausweiskontrolle nicht vorweisen konnten, werden Ihre Personalien vom Kontrollpersonal aufgenommen und Sie werden gebeten, später an einen Schalter zu gehen oder mit dem Backoffice Kontakt aufzunehmen. Kann die Gültigkeit Ihres Billetts oder Ihrer Fahrtberechtigung zur Zeit der Fahrausweiskontrolle im Nachgang bestätigt werden, wird Ihnen eine Gebühr für die Umtriebe in Rechnung gestellt. Die Gebühr ist eine minimale Aufwandentschädigung, welche den effektiven Aufwand jedoch keinesfalls abdeckt.
Wird nachträglich festgestellt, dass kein Fall von Reisen ohne gültigen oder mit nur teilgültigem Fahrausweis vorlag, werden die erfassten Daten unmittelbar gelöscht.
Mit dem Erfassen beziehungsweise mit dem Eintrag ins zentrale Informationssystem wird bezweckt, dass insbesondere Reisende, die wiederholt keinen gültigen oder nur einen teilgültigen Fahrausweis vorweisen konnten, ermittelt werden können - und dies auch über das jeweilige Transportunternehmen hinaus. Damit kann wiederholtem Missbrauch wirkungsvoll entgegengewirkt werden.
Ja wegen Verletzung des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) können wir Sie strafrechtlich belangen. Bedenken Sie, dass mit einer Anzeige noch weitere Kosten (Gerichtskosten, Bussen usw.) auf Sie zukommen.
Rechtliche Grundlagen
Reisende ohne gültigen oder mit teilgültigem Fahrausweis bezahlen einen Zuschlag und eine Fahrausweispauschale oder den Fahrpreis. Die Personalien werden in jedem Fall aufgenommen. Eine Anzeige bleibt grundsätzlich vorbehalten.
Im Falle eines Missbrauchs sind zusätzliche Gebühren zu bezahlen (mind. 100 Franken pro Person). Zudem bleibt eine strafrechtliche Verfolgung vorbehalten.
Das Vorweisen eines gefälschten Billetts hat neben hohen Gebühren (mind. 200 Franken) in jedem Fall strafrechtliche Konsequenzen.
Bei allen unseren Entscheiden stützen wir uns auf den Gemeinsame Tarif-Nebenbestimmungen für den nationalen Direkten Verkehr und die Verbünde. Dieser Tarif stützt sich auf das Personenbeförderungsgesetz (PBG, 745.1) sowie auf die Verordnung über die Personenbeförderung (VPB, 745.11).
Preis- und Produktänderungen vorbehalten.